Wann ist eine Wurzelbehandlung notwendig?
Eine Wurzelbehandlung (oder Wurzelkanalbehandlung) stellt eine zahnärztliche Maßnahme gegen Zahnschmerzen und für den Erhalt eines von Karies befallenen Zahns dar. Mit einer Wurzelbehandlung soll versucht werden, einen tief kariösen Zahn zu retten, bei dem das Nervengewebe in seinem Innern bereits mit Kariesbakterien befallen ist. Diese Bakterien dringen bis in die Zahnwurzel ein und befallen umliegende Knochen, was zu starken Schmerzen führen kann.
Was bei einer Wurzelbehandlung passiert
Im Verlauf mehrerer Sitzungen werden in der Zahnarztpraxis die Zahnnerven aus den Wurzelkanälen entfernt. Nach einer Desinfektion der Wurzelkanäle werden diese zuletzt mit speziellen Wurzelfüllungsmaterialien aufgefüllt und abgedichtet.
Die beste Zahnzusatzversicherung mit Kostenerstattung für Wurzelbehandlung finden
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Wurzelbehandlung, wenn der betroffene Zahn als erhaltungswürdig gilt. Das ist der Fall, wenn dadurch eine ansonsten geschlossene Zahnreihe erhalten bleibt, wenn das Fehlen des letzten Zahnes im Kiefer verhindert werden kann oder wenn der betroffene Zahn bestehenden, funktionstüchtigen Zahnersatz trägt. Kommt es allerdings zu Komplikationen, ist die Zahnwurzel sehr stark gekrümmt oder enden die Wurzelkanäle frühzeitig blind, sodass die Behandlung schwierig wird und einen größeren Aufwand erfordert, leistet die Krankenkasse nicht mehr, und die Maßnahme wird zur Privatleistung.
Der größere Kostenaufwand wird in diesem Zusammenhang durch den Einsatz eines OP-Mikroskops (das bei stark gekrümmten Zähnen oder bei frühzeitigen Kanal-Enden bessere Einsicht verschafft) oder Methoden wie elektronische Wurzellängenmessung, elektrophysikalisch-chemische Spülungen (zur besseren und nachhaltigeren Desinfektion der Wurzelkanäle) und thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien verursacht und bewegt sich pro Wurzel im Bereich von 50 bis 200 Euro. Wenn Zahnzusatzversicherungen auch die Kosten für Zahnbehandlungen abdecken, tragen sie oft auch den privatärztlichen zu leistenden Kostenanteil für Wurzelbehandlungen.
50 % bei Verzicht auf Vorleistung
50 % bei Verzicht auf Vorleistung GKV
50 % bei Verzicht auf Vorleistung der GKV
Mehrkosten über GKV-Leistung abgesichert
max. 300 Euro in den ersten beiden Vertragsjahren, danach unbegrenzt
max. 300 Euro in den ersten beiden Vertragsjahren, danach unbegrenzt
max. 300 Euro in den ersten beiden Vertragsjahren, danach unbegrenzt
max. 300 Euro in den ersten beiden Vertragsjahren, danach unbegrenzt
max. 300 Euro in den ersten beiden Vertragsjahren, danach unbegrenzt
max. 300 Euro in den ersten beiden Vertragsjahren, danach unbegrenzt
100 % bei ZA im Partnernetzwerk
100 % bei ZA im Partnernetzwerk
90 % bei ZA im Partnernetzwerk
90 % bei ZA im Partnernetzwerk
Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt, werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen.
Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt, werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen.
Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt, werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen.
Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen, werden 20 % pauschal abgezogen vom erstattungsfähigen Rechnungsbetrag
Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen, werden 35 % pauschal abgezogen vom erstattungsfähigen Rechnungsbetrag
20 % Abzug bei Verzicht auf Leistungen GKV (z. B. wegen Privatarzt)
bei 10 Jahres Bonusheft, bei mindestens 5 Jahren 85 %, sonst 80 %
bei 10 Jahres Bonusheft, bei mindestens 5 Jahren 65 %, sonst 60 %
bei Auslandsbehandlung 50 %
Wurzelbehandlung
Das leisten die privaten Zahnzusatzversicherungen
Erstattungssatz für Zahnbehandlungen - für weitere Informationen rufen Sie bitte den jeweiligen Tarif auf.
INFO: 1
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