Themen im Überblick
- Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung
- Zusatzbaustein der Bayerischen als Sofort-Schutz
- Schutz bei angeratener Behandlung (Implantat und Brücke)
- Leistungen der SDK auf einen Blick
- Schutz bei notwendigen Behandlungen
- Wie erfahren die Versicherer von den Behandlungen?
- Von Allianz bis Württembergische: Das wollen die Versicherer wissen
- Die häufigsten Fragen
Eine Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung oder einer angeratenen Behandlung abschließen? Das ist nicht gerade leicht. Versicherer fragen entweder im Antrag nach
- … angeratenen
- … laufenden oder nach
- … beabsichtigten und
- … notwendigen
Behandlungen und lehnen den Antrag dann oft ab, wenn solchen Fragen bejaht werden. Oder die Zahnzusatzversicherungen stellen explizit gar keine Gesundheitsfragen zum Behandlungsstatus, lehnen dann aber in ihren Versicherungsbedingungen eben die angeratenen oder laufenden Behandlungen ab.
Versicherungsschutz kann aber dennoch möglich sein – es kommt immer auf den Einzelfall an.
Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung: Das Wichtigste im Überblick
Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung
Wenn Sie aktuell in zahnärztlicher Behandlung stehen, lehnt die Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung Ihren Antrag meist ab. Es gibt aber durchaus Versicherungen, die trotzdem einen Vertrag mit Ihnen abschließen. Die laufenden Behandlungen deckt die Zahnzusatzversicherung dann aber in aller Regel nicht mehr mit ab.
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Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung
Eine Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung ist normalerweise (Ausnahme siehe im nächsten Absatz) ausgeschlossen. Eine angeratene Behandlung liegt immer dann vor, wenn es einen Befund gibt – egal, ob es um Zahnersatz, Zahnbehandlungen oder die kieferorthopädische Versorgung zum Beispiel mit einer Zahnspange geht. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie mit einem Zahnarzt bzw. dem Kieferorthopäden bereits besprochen haben und er oder sie konkreten Handlungsbedarf signalisiert hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Heil- und Kostenplan vorliegt und wie konkret der Zahnarzt mögliche Maßnahmen empfohlen hat.
Diese Zahnzusatzversicherung bietet Sofortschutz für angeratene Behandlungen
Die Bayerische geht bei Kunden mit einer angeratenen Behandlung einen anderen Weg. Zusätzlich zu den klassischen Tarifen Zahn Smart, Zahn Komfort und Zahn Prestige können Interessierte den Zusatzbaustein Zahn Sofort abschließen. Der kostet 29,90 Euro monatlich, er entfällt nach zwei Jahren automatisch und der Baustein bietet ein zusätzliches Budget von 1.500 Euro über die beiden Jahre für angeratene und bereits begonnene Maßnahmen. Der Schutz wirkt sogar rückwirkend für Maßnahmen, die bereits vor Vertragsschluss begonnen wurden. Das Budget steht für alle Maßnahmen im Bereich Zahnersatz und Zahnbehandlung zur Verfügung.
Eine gute Lösung für alle, die ohnehin eine Zahnversicherung abschließen möchten und die „offenen Baustellen“ im Monat dabei schließen wollen. In unserem Video erfahren Sie alles über den Sofortschutz der Bayerischen:
Diese Zahnzusatzversicherung leistet bei angeratener Behandlung (Implantat und Brücke)
Hat der Zahnarzt bereits eine konkrete Maßnahme angeraten, sind diese Behandlungen in aller Regel vom Versicherungsschutz ausgenommen. Eine Ausnahme bildet die Zahnzusatzversicherungen der SDK: Sie leistet als Zahnzusatzversicherung bei fehlenden Zähnen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie auf diesem Weg einen Lückenschluss noch mitversichern wollen. Ganz wichtig: Weitere angeratene Behandlungen, die nichts mit den fehlenden oder zu ziehenden Zähnen zu tun haben, sind nicht mitversichert. Hier ist die Bayerische der richtige Versicherer. Der Tarif der SDK hier im Überblick:
SDK Zahn 100 – Vollschutz für Zahnersatz und Zahnerhalt
✓ 100 % Zahnersatz
✓ 100 % hochwertige Kunststofffüllungen
✓ 100 % Zahnbehandlung
✓ Bis 200 Euro im Jahr für Prophylaxe
✓ Keine Wartezeit – alle Sonderleistungen inkl.
✓ Sofortschutz für angeratene Behandlungen bei fehlenden Zähnen (Implantate und Brücken) mit attraktiver Zahnstaffel
Alles zum Angebot der SDK in diesem Video:
Zahnzusatzversicherung bei notwendigen Behandlungen
Notwendig sind Zahnbehandlungen dann, wenn beim Zahnarzt oder Kieferorthopäden zwar noch keine Erstbehandlung stattfand, für Sie aber klar ist, dass Maßnahmen demnächst notwendig sein werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Zahnschmerzen vorliegen, Karies diagnostiziert wird oder aber Zähne bzw. vorhandener Zahnersatz defekt sind. Ganz wichtig: Sobald eine Erstbehandlung mit Befund beim Zahnarzt stattgefunden hat, sind die Behandlungen auch angeraten und damit nur noch schwer zu versichern.
Wie erfährt die Zahnzusatzversicherung von angeratenen oder laufenden Behandlungen?
Fragen Zahnzusatzversicherungen nach angeratenen oder laufenden Behandlungen, müssen Sie die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Spätestens bei der ersten größeren Behandlung wird die Zahnzusatzversicherung die Patientenakte anfordern und angeratene oder laufende Behandlung kommt heraus. Im schlimmsten Fall kann die Versicherung den Vertrag mit Ihnen dann kündigen. Fragt die Zahnzusatzversicherung bei Antragsstellung nicht nach angeratenen oder laufenden und beabsichtigen Behandlungen, wird sie dennoch die Patientenakte anfordern, wenn Sie die erste größere Rechnung einreichen. Stellt sich dann heraus, dass die Behandlung bereits vor Vertragsschluss ein Thema war, wird die Zahnzusatzversicherung die Kosten nicht übernehmen.
Angeratene oder laufende Behandlungen: Was fragen die Versicherer im Antrag?
Die Zahnzusatzversicherungen behandeln angeratene oder gar laufende Behandlungen ganz unterschiedlich. Die UKV und die SDK bieten – wie gezeigt – sogar noch die Möglichkeit an, angeratene Behandlungen nachträglich zu versichern, wenn es um fehlende Zähne geht. So großzügig sind die meisten Versicherer leider nicht, vielmehr stellt sich die Frage, ob ein Vertragsschluss dann überhaupt möglich ist.
Allianz
Die Allianz stellt beim Abschluss der Zahnzusatzversicherung u.a. folgende Frage:
Sind Sie aktuell wegen eines folgenden Befunds bzw. einer folgenden Maßnahme in zahnärztlicher oder kieferorthopädischer Behandlung bzw. ist dies angeraten oder beabsichtigt?
- Aufbaufüllung oder Stiftaufbau zur Aufnahme einer Krone, Brücke oder Prothese
- (Provisorische) Krone, Brücke, Inlay, Prothese, Implantat
- Knochenaufbau (Augmentation/Sinuslift)
- Inlay (alle Arten)
- Kieferorthopädie
- Parodontose/Parodontosebehandlung/Parodontitis/Parodontitisbehandlung
- Schleimhauttransplantation
- Prothese (alle Arten)
- Schienentherapie (Tragen einer Aufbiss-/Knirscherschiene)/Gnathologie/CMD
- Wurzelbehandlung
- Entfernung eines Zahnes
Wird die Frage bejaht, ist bei der Allianz Krankenversicherung der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei angeratener Behandlung nicht möglich.
ARAG
Die ARAG fragt angeratene und anstehende Behandlungen sehr detailliert ab. Zum einen im Bereich der allgemeinen Versorgung:
“Finden derzeit Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgung, kieferorthopädische oder kieferchirurgische Maßnahmen statt oder sind solche notwendig, vom Zahnarzt empfohlen oder beabsichtigt?”
Wird das bejaht, wird diese Klausel Vertragsbestandteil:
“Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgungen sowie kieferorthopädische und kieferchirurgische Maßnahmen, die bei Antragstellung der zu versichernden Person
bereits begonnen haben oder
bereits notwendig oder beabsichtigt waren bzw. vom Zahnarzt bereits empfohlen worden sind.”
Gefragt wird ergänzend noch:
“Wird derzeit oder wurde innerhalb der letzten drei Jahre eine parodontale Erkrankung festgestellt und/oder behandelt?”
Wird das bejaht, ist diese Klausel Bestandteil des Vertrages:
“Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle parodontalen Erkrankungen und alle darauf zurückzuführenden Zahnbehandlungen sowie Zahnersatzversorgungen.”
Dennoch gilt: Der Abschluss der ARAG Zahnzusatzversicherung bei laufender oder angeratener Behandlung ist grundsätzlich möglich.
Barmenia
Die Barmenia stellt beim Abschluss der Zahnzusatzversicherung zu den angeratenen Behandlungen diese Frage:
„Erfolgt zur Zeit eine Zahnersatzbehandlung, eine Wurzelbehandlung und/ oder eine Behandlung wegen Parodontose/ Parodontitis oder ist sie angeraten oder beabsichtigt?“
Bejahen Sie die Frage, wird für den Vertrag ein Ausschluss von Behandlungen vereinbart, die eben angeraten oder geplant waren:
„Laufende, angeratene und beabsichtigte zahnärztliche Behandlungen z.B. Kunststofffüllungen sind nicht versichert.“
Damit besteht aber die Möglichkeit, den Schutz der Zahnzusatzversicherung zu bekommen, auch wenn Sie gerade in Behandlung sind oder kurz davor stehen. Die Kostenübernahme für diese konkrete Maßnahme kann nicht mehr vereinbart werden, aber der Schutz insgesamt ist möglich. Allerdings werden die Anträge mit einer bejahenden Antwort zu dieser Frage noch einmal gesondert geprüft.
DA Direkt
Die DA Direkt stellt im Antrag für ihre Zahnzusatzversicherungen keine Gesundheitsfragen und fragt auch nicht nach fehlenden Zähnen.
Damit ist sie eine gute Alternative für alle diejenigen, die mit einer etwas dickeren Zahnarztakte auf de Suche nach einer Zahnzusatzversicherung sind. Es gilt aber natürlich für alle offenen Maßnahmen ein Leistungsausschluss:
„Wir ersetzen wir keine Aufwendungen für:
– Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person bereits vor Vertragsschluss bekannt war bzw. die vor Vertragsschluss zahnärztlich oder ärztlich angeraten oder bereits begonnen wurden;
– die Versorgung von bereits vor Vertragsschluss fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähnen. Dabei zählen Milchzähne nicht als fehlende Zähne.“
DFV (Deutsche Familienversicherung)
Die DFV fragt im Antrag nicht nach angeratenen, beabsichtigten oder begonnenen Behandlungen, In jedem Antrag findet sich aber die Klausel, die den Schutz für diese Maßnahmen ausschließt:
“Bei Antragstellung bereits beschädigte, erkrankte und fehlende Zähne oder bekannte oder medizinisch angeratene oder bereits begonnene Behandlungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.”
Damit ist auch bei der Deutschen Familienversicherung klar, dass der Schutz abgeschlossen werden kann, wenn Behandlungen anstehen oder sogar schon begonnen wurden, dass die Kosten dafür aber nicht mehr versicherbar sind.
Die Bayerische
Bei offenen und angeratenen Behandlungen ist der Abschluss der Bayerischen eingeschränkt möglich. Nicht abschließbar sind die Tarife Prestige Plus, Prestige, Komfort und Smart, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde oder wird. Gefragt wird im Antrag:
„Besteht oder bestand in den letzten 3 Jahren eine/mehrere der folgenden Erkrankungen: Parodontose/Parodontitis oder Zahnschmelzdefekt? (Nicht anzugeben sind Karies oder eine Aufbissschiene wegen Zähneknirschen).“
Bei darüber hinausgehenden Diagnosen ist der Abschluss möglich, aber es besteht für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen kein Versicherungsschutz.
Gothaer
Gerade in den beliebten Tarifen MediZ Duo stellt sich die Frage nach der Mitversicherung von angeratenen Behandlungen, denn immerhin kann ja ein fehlender Zahn grundsätzlich mitversichert werden. Insgesamt stellt die Gothaer aber bereits im Antrag fest:
“Kein Versicherungsschutz besteht für alle zahnärztlichen und kieferorthopädischen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits angeraten, geplant oder begonnen worden sind.”
… sodass auch hier der Vertrag grundsätzlich abschließbar ist, solche angeratenen und laufenden Behandlungen aber nicht mitversichert werden.
Hallesche
Bei angeratenen oder offenen Behandlungen ist der Abschluss der Tarife GigaDent, MegaDent und SmartDent ebenso wenig möglich wie der Abschluss der einzelnen Bausteine. Die Hallesche fragt im Antrag gezielt nach:
„Werden derzeit Zahnbehandlungen oder Behandlungen wegen Zahnersatz durchgeführt oder sind solche angeraten oder beabsichtigt oder wird eine Knirscher-/Aufbissschiene getragen oder wurde eine solche verordnet bzw. ist eine solche notwendig?“
Wird die Frage mit ja beantwortet, so ist der Abschluss Zahnzusatzversicherung für die betroffene Person leider nicht möglich.
Inter
Der Abschluss einer INTER Zahnzusatzversicherung zum Beispiel im Premium-Tarif Z 90 Plus ist wie in allen anderen Tarifen und Kombinationen möglich, vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen sind aber nicht erstattungsfähig. Die Inter fragt nicht explizit nach angeratenen oder offenen Behandlungen, sodass Versicherungsschutz grundsätzlich möglich ist. Sie erklären aber im Antrag folgendes:
„Ich nehme zur Kenntnis, dass vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen nicht erstattungsfähig sind.“
Sind kieferorthopädische Maßnahmen angeraten, gilt eine besondere Vereinbarung:
„Für eine bestehende Zahn- / Kieferfehlstellung, eine vorgesehene, angeratene oder laufende kieferorthopädische Behandlung ist kein Leistungsanspruch gegeben. Es gilt ein Leistungsausschluss für Kiefer- und Zahnstellungsanomalien und Folgen als vereinbart.“
Janitos
Die Janitos fragt im Antrag für die Zahnzusatzversicherung gezielt nach Behandlungen:
„Wurden Zähne durch Voll- oder Teilprothesen (herausnehmbarer Zahnersatz) ersetzt oder fanden in den letzten 3 Jahren Parodontose- bzw. Parodontitisbehandlungen (Zahnbetterkrankungen) statt bzw. sind diese angeraten oder beabsichtigt?„
Wird die Frage bejaht, ist der Abschluss der Janitos Zahnzusatzversicherung nicht möglich. Weiterhin wird gefragt:
„Wurde eine Zahnbehandlung/Zahnersatzmaßnahme angeraten oder begonnen bzw. besteht eine provisorische Versorgung?“
Wird das bejaht, wird diese Klausel vereinbart:
„Es besteht kein Versicherungsschutz für angeratene oder begonnene Zahnbehandlungen/Zahnersatzmaßnahmen.“
Die Janitos steht Ihnen als Zahnzusatzversicherung bei laufenden und angeratenen Behandlungen außer bei Parodontosebehandlungen offen, trägt die Kosten dafür aber nicht.
Münchener Verein
Der Münchener Verein bietet bei den neuen ZahnGesund-Tarifen eine sehr kurze Gesundheitsprüfung, die nur nach fehlenden Zähnen fragt. Gleichwohl sind alle angeratenen Behandlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wie aus den Bedingungen deutlich hervorgeht:
„Für maximal einen bei Vertragsschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zahn, besteht Leistungsanspruch, sofern die Zahnersatzmaßnahme noch nicht angeraten oder begonnen wurde. … Für Zahnersatzmaßnahmen bzw. Zahnbehandlungsmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlungen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.“
Trotzdem ist der Abschluss der ZahnGesund-Tarife des Münchener Verein auch dann möglich, wenn Sie in Behandlung sind – nur die aktuellen Kosten werden halt nicht getragen.
Nürnberger
Die Nürnberger verzichtet im Antrag für die Zahnversicherung komplett auf die Frage nach Gesundheitsdaten, allerdings ist im Bedingungswerk klar geregelt:
“Wir leisten nicht für: …. Alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen.…”
Die Nürnberger steht Ihnen als Zahnzusatzversicherung bei angeratenen und laufenden Behandlungen offen, trägt die Kosten dafür aber nicht.
R+V
Die R+V gehört mit Tarifen wie ihrem Premium Schutz Z1U+ZV zu den Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen – damit kann der Schutz auch dann beantragt werden, wenn Behandlungen anstehen, die dann aber nicht mitversichert sind. So wird es auch in den Bedingungen und im Antrag formuliert:
„Unter den Versicherungsschutz fallen nur Leistungen für dauerhaft ersetzte Zähne und bei Vertragsabschluss vorhandene natürliche Zähne sowie Zahnersatzmaßnahmen bzw. kieferorthopädische Behandlungen, die bei Vertragsabschluss weder begonnen noch angeraten bzw. geplant waren.“
Signal Iduna
Die Signal Iduna schließt in den Tarifen ZahnPlus und ZahnTOP den Abschluss bei angeratenen und anstehenden Behandlungen grundsätzlich aus.
uniVersa
Die uniVersa ermöglicht den Abschluss von Zahnzusatzversicherungen in den Tarifen uni-dent | Komfort und uni-dent | Privat auch bei anstehenden und angeratenen Behandlungen, klammert den Schutz dafür aber ebenfalls konsequent aus. In den Bedingungen wird das so geregelt:
„Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.“
Württembergische
Die Württembergische fragt den Zahnstatus sehr detailliert ab und ermittelt so z. B. Zahnbetterkrankungen der letzten 24 Monate und Behandlungen wegen Kiefergelenksbeschwerden. Nach weiteren angeratenen und begonnenen Behandlungen wird nicht gefragt, dennoch werden explizit alle zahnärztlichen Behandlungen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits begonnen wurden oder angeraten und geplant waren, vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Die Württembergische steht Ihnen damit als Partner als Zahnzusatzversicherung bei angeratener und laufender Behandlungen offen, trägt die Kosten dafür aber nicht.