Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)

Die Bedeutung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)

Seit rund 15 Jahren werden Zahn- und Gebissfehlstellungen in die Schweregrade 1 bis 5 eingeteilt – Basis dafür ist die Einstufung in die jeweilige kieferorthopädische Indikationsgruppen. Die Kosten für eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Grundbehandlung werden nur dann von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn ein Schweregrad von 3 und höher erreicht wird. In den KIG 1 und 2 dagegen sind die Behandlungskosten nur privatärztlich abrechenbar.

Ohne Zahnzusatzversicherung werden Eltern und Familien in den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 daher zur Selbstzahlern. Eine Zahnzusatzversicherung hilft dabei, diesen Selbstzahler-Anteil zu reduzieren bis auf 0 Euro.


Indikationsgruppe 1 (KIG 1)

Zum Schweregrad 1 (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 1, sog. KIG 1) gehören die leichten Zahnfehlstellungen, die vor allem aus ästhetischen Aspekten behandelt werden sollen. Die gesetzlichen Kassen leisten hier grundsätzlich nicht, die Zahnzusatzversicherung dagegen trägt die Kosten meist zu 100 Prozent. Folgende Diagnosen führen zu einer Einstufung in die KIG 1:

Distale Bisslage

Der Oberkiefer steht zu weit vorne, und die oberen Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die unteren.

Offener Biss

Der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt bis zu einem Millimeter. Häufige Ursachen für den offenen Biss sind schädliche Angewohnheiten wie zu langes Daumenlutschen oder Schnullern, Mundatmung oder eine muskuläre Dysbalance, das heißt eine Zungen-, Lippen- oder Wangenfehlfunktion.

Tiefer Biss

Die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um einen bis drei Millimeter.

Engstand

Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung um bis zu einem Millimeter.


Indikationsgruppe 2 (KIG 2)

Zum Schweregrad 2 (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 2, sog. KIG 2) zählt man alle Zahnfehlstellungen, die gering ausgeprägt sind und eine medizinische Korrektur durchaus notwendig erscheinen lassen. Da aber dennoch ästhetische Aspekte im Vordergrund stehen, zahlen die gesetzlichen Kassen die Kosten nicht. Diese Fehlstellungen führen zur Feststellung einer KIG 2:

Distale Bisslage

Der Oberkiefer steht zu weit vorne, und die oberen Schneidezähne ragen zwischen drei und sechs Millimeter vor die unteren.

Offener Biss

Der Abstand zwischen den oberen und unteren Zahnkanten beträgt über einen bis zu zwei Millimeter. Häufige Ursachen für den offenen Biss sind schädliche Angewohnheiten wie zu langes Daumenlutschen oder Schnullern, Mundatmung oder eine muskuläre Dysbalance, das heißt eine Zungen- oder Lippenfehlfunktion.

Tiefer Biss

Die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter, und die Schneidezähne berühren das Zahnfleisch.

Kreuzbiss

Kreuzbiss mit auf Kante stehenden Schneidezähnen.

Engstand der Zähne

Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von einem Millimeter bis zu drei Millimetern.

Platzmangel

Platzmangelsituation mit einem Platzbedarf von mehr als drei Millimetern.

Indikationsgruppe 3 (KIG 3)

Der Schweregrad 3 (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 3, sog. KIG 3) umfasst stärker ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen und bei denen ästhetische Aspekte nicht mehr im Vordergrund stehen. Die meisten Zahnzusatzversicherungen für Kinder erstatten ab KIG 3 die Kosten voll.

Tiefer Biss

Die oberen Schneidezähne überlappen die unteren um über drei Millimeter, und die Schneidezähne verletzen das Zahnfleisch.

Beidseitiger Kreuzbiss

In diesem Fall beißen die Zahnreihen beider Kieferseiten nicht korrekt aufeinander, sondern seitlich aneinander vorbei.

Engstand der Zähne

Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über drei bis zu fünf Millimetern.

Platzmangelsituation

Platzmangelsituation mit einem Platzbedarf von mehr als drei Millimetern.


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Indikationsgruppe 4 (KIG 4)

Der Schweregrad 4 (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 4, sog. KIG 4) wird bei stark ausgeprägten Zahnfehlstellungen diagnostiziert, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen:

Zahnunterzahl

Zahnunterzahl durch Zahnverlust oder Nichtausbildung von Zähnen.

Dentitionsstörungen

Dentitionsstörungen mit zum Beispiel erschwertem Zahndurchbruch.

Distale Bisslage

Der Oberkiefer steht zu weit vorne, und die oberen Schneidezähne ragen sechs bis neun Millimeter vor die unteren.

Mesiale Bisslage

Der Unterkiefer liegt zu weit vorne, und die unteren Schneidezähne ragen bis zu drei Millimeter vor die oberen.

Engstand der Zähne

Engstand der Zähne mit einer Kontaktpunktabweichung von über fünf Millimetern.

Bukkal-/Lingualokklusion

Die Oberkiefer-Seitenzähne stehen zu weit außen/beißen außen vor die unteren Seitenzähne.

Einseitiger Kreuzbiss

Hier beißen die Zähne auf einer Seite des Kiefers korrekt aufeinander, auf der anderen Seite jedoch ist es genau andersherum, sodass die Zähne auseinanderstehen.

Platzmangelsituation

Platzmangelsituation mit einem Platzbedarf von mehr als vier Millimetern.

Offener Biss

Offener Biss mit Abstand zwischen den Zahnkanten über vier Millimeter. Häufige Ursachen für den offenen Biss sind schädliche Angewohnheiten wie zu langes Daumenlutschen oder Schnullern, Mundatmung oder eine muskuläre Dysbalance, das heißt eine Zungen-, Lippen- oder Wangenfehlfunktion.


Indikationsgruppe 5 (KIG 5)

Der Schweregrad 5 (Kieferorthopädische Indikationsgruppe 5, sog. KIG 5) umfasst die am stärksten ausgeprägten Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen:

Entwicklungsstörungen

Entwicklungsstörungen im Kopfbereich mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten oder andere Anomalien.

Dentitionsstörungen

Dentitionsstörungen mit Verlagerung der Zähne.

Distale Bisslage

Der Oberkiefer steht zu weit vorne, und die oberen Schneidezähne ragen über neun Millimeter vor die unteren.

Mesiale Bisslage

Der Unterkiefer liegt zu weit vorne, und die unteren Schneidezähne ragen über drei Millimeter vor die oberen.

Angeborener offener Biss

Angeborener offener Biss mit Abstand zwischen den Zahnkanten von über vier Millimetern.

Zahnzusatzversicherung und Indikationsgruppen

Die gesetzlichen Kassen zahlen bei einer kieferorthopädischen Korrektur die Grundbehandlung in den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5, wenn die Beeinträchtigung das Sprechen, Kauen, Beißen oder Atmen beeinträchtigt. Die GKV und damit auch die Behandler sind dabei an das Gebot einer zweckmäßigen Versorgung gebunden. Eltern müssen selbst entscheiden, ob ihnen die Grundversorgung für ihre Kinder reicht oder ob Extras gewünscht sind. Diese Extras erleichtern das Tragen der Korrekturhilfe und sehen auch besser aus, werden aber eben auch nicht von der GKV finanziert. Das gilt auch für moderne Behandlungsmethoden, die die Kieferkorrektur beschleunigen können. Bei allen Extras werden Eltern zu Selbstzahlern, wenn keine Zahnzusatzversicherung für die Kinder besteht. In den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 müssen Eltern alle Kosten immer selbst tragen – hier übernimmt die gesetzliche Kasse keine Kosten, nur eine privat abgeschlossene Zahnzusatzversicherung geht in diesen KIG in Leistung.

Wichtig für Eltern ist dabei zu wissen, dass keine Zahnzusatzversicherung mit einem akzeptablen Leistungsumfang für kieferorthopädische Behandlungen leistet, die bereits angeraten oder geplant sind. Zahnzusatzversicherungen sollten als weit vor dem Zahnwechsel abgeschlossen werden, denn wenn der Kieferorthopäde erst einmal eine erste Einschätzung vorgenommen hat, ist es in der Regel für den Abschluss einer ergänzenden Zahnzusatzversicherung zu spät. Nur mit einer rechtzeitig abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung haben Eltern die Möglichkeit, die immensen Kosten einer medizinisch notwendigen, kieferorthopädischen Behandlung durch alle kieferorthopädischen Indikationsgruppen hindurch ersetzt zu bekommen.


Kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen

Sind Sie als (auch junger Erwachsener) bei Beginn einer kieferorthopädischen Maßnahmen älter als 18 Jahre, werden die Kosten für Kieferkorrekturen von der gesetzlichen Kasse in aller Regel nicht mehr gezahlt. Das gilt unabhängig davon, welche kieferorthopädische Fehlstellung festgestellt wird. Natürlich betreffen Kieferfehlstellungen aber nicht nur junge Menschen, sondern auch Erwachsene, die damit regelmäßig für die gesamten Kosten alleine aufkommen müssen. Es gibt einige Zahnzusatzversicherungen, die die Kosten auch für Erwachsene übernehmen. Der Abschluss einer solchen Zahnzusatzversicherung für kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen sollte allerdings immer erfolgen, bevor der Zahnarzt eine Fehlstellung diagnostizier hat. Denn ansonsten wird die Kostenübernahme wegen eine angeratenen Behandlung abgelehnt.