Zahnersatz nach Arbeitsunfall: Parodontose schließt Anspruch nicht aus
Denkbarer Zahnverlust kein Ausschlussgrund
Wer nach einem Arbeitsunfall Zahnersatz benötigt und die Kostenübernahme von der Berufsgenossenschaft einfordert, kann nicht abgewiesen werden, weil er bereits an Parodontose leidet. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe (AZ: S 15 U 3746/16) entschieden. In dem Fall war einer Frau bei der Arbeit im Postverteilungszentrum ein Paket von oben auf das Gesicht gefallen. In der Folge mussten zwei Zähne gezogen werden, die Verunfallte wollte die Kosten für die erforderliche Brückenversorgung von der Berufsgenossenschaft erstattet bekommen. Die lehnte zunächst ab, gestützt auf die Stellungnahme des Beratungsarztes: Die Frau habe bereits an einer fortgeschrittenen Parodontitis laboriert, die jetzt mit einer Brücke zu versorgenden Zähne seien schon vor dem Unfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen, sodass keine Pflicht zur Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft bestehe.
Die Richter sahen das anders: Der Unfallverlauf mit seinen Folgen lasse darauf schließen, dass die Frau die Zähne durch die Folgen des Unfalls verloren habe − so könnten Bakterien aus der Mundhöhle durch den Bruch an den Zähnen die Entzündung hervorgerufen haben, die dann zum Zahnverlust geführt hat. Der Parodontitis komme dabei kein besonderes Gewicht zu, befand ein Gutachter, und das Gericht schloss sich der Einschätzung an. Da das Unfallereignis damit zumindest teilweise den Zahnverlust verursacht haben könnte, muss die Berufsgenossenschaft zahlen.