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Zahnersatz nach Arbeitsunfall: Parodontose schließt Anspruch nicht aus

Denkbarer Zahnverlust kein Ausschlussgrund

Wer nach einem Arbeitsunfall Zahnersatz benötigt und die Kostenübernahme von der Berufsgenossenschaft einfordert, kann nicht abgewiesen werden, weil er bereits an Parodontose leidet. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe (AZ: S 15 U 3746/16) entschieden. In dem Fall war einer Frau bei der Arbeit im Postverteilungszentrum ein Paket von oben auf das Gesicht gefallen. In der Folge mussten zwei Zähne gezogen werden, die Verunfallte wollte die Kosten für die erforderliche Brückenversorgung von der Berufsgenossenschaft erstattet bekommen. Die lehnte zunächst ab, gestützt auf die Stellungnahme des Beratungsarztes: Die Frau habe bereits an einer fortgeschrittenen Parodontitis laboriert, die jetzt mit einer Brücke zu versorgenden Zähne seien schon vor dem Unfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen, sodass keine Pflicht zur Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft bestehe.

Die Richter sahen das anders: Der Unfallverlauf mit seinen Folgen lasse darauf schließen, dass die Frau die Zähne durch die Folgen des Unfalls verloren habe − so könnten Bakterien aus der Mundhöhle durch den Bruch an den Zähnen die Entzündung hervorgerufen haben, die dann zum Zahnverlust geführt hat. Der Parodontitis komme dabei kein besonderes Gewicht zu, befand ein Gutachter, und das Gericht schloss sich der Einschätzung an. Da das Unfallereignis damit zumindest teilweise den Zahnverlust verursacht haben könnte, muss die Berufsgenossenschaft zahlen.

Zahnzusatzversicherung: Sofort-Schutz bei Unfällen

Eine private Zahnzusatzversicherung springt vor allem bei Unfällen in der Regel ohne Wartezeit und ohne weitere Einschränkungen ein. Mit einer entsprechenden Absicherung hätte die Betroffene in diesem Fall sofort mit der privatärztlichen Versorgung beginnen können. Möglich wäre dann auch eine Versorgung mit einem Implantat oder eine anderweitige höhere Versorgung gewesen.